BGH - Urteil vom 30.07.2008
XII ZR 150/06
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 ; ZPO § 640d ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 10
FamRB 2008, 335
FamRZ 2008, 1821
FuR 2008, 554
MDR 2008, 1217
NJW 2008, 2985
NotBZ 2008, 390
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 32/06
AG Minden, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 776/04

Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

BGH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 150/06

DRsp Nr. 2008/16740

Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

»Zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und zur Darlegungslast des Klägers für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind im Falle der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater.«

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 ; ZPO § 640d ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der leibliche Vater der am 19. April 2004 geborenen Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2, der die Vaterschaft für die Beklagte am 14. Mai 2004 mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat, lebt mit dieser zusammen.

Mit seiner den Beklagten am 4. August 2004 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass nicht der Beklagte zu 2, sondern er selbst der Vater der Beklagten zu 1 ist.

Das Amtsgericht (Familiengericht) gab der Klage nach Einholung eines Abstammungsgutachtens durch ein nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenes Urteil statt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 änderte das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung und wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.