Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht. Die Gründe tragen die Entscheidung nicht; sie verkennen die Darlegungs- und Beweislast in einem auf Zahlung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind gerichteten gerichtlichen Verfahren.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|