OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2002
15 WF 259/02
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; RegelbetragVO § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 16.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 113/02

Darlegungs- und Beweislast zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners von Kindesunterhalt in Höhe des Regelbedarfes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 15 WF 259/02

DRsp Nr. 2007/18257

Darlegungs- und Beweislast zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners von Kindesunterhalt in Höhe des Regelbedarfes

Ein minderjähriges Kind, das den barunterhaltspflichtigen Elternteil nur auf Zahlung von Unterhalt in der Höhe des Regelbedarfes in Anspruch nimmt, ist zur Höhe des Bedarfs und zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht darlegungspflichtig. Dagegen trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, er könne nicht einmal den Regelbedarf seines minderjährigen Kindes aufbringen. Hiezu hat er seine Einkommensverhältnisse offenzulegen und ggf. nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich ist, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; RegelbetragVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht. Die Gründe tragen die Entscheidung nicht; sie verkennen die Darlegungs- und Beweislast in einem auf Zahlung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind gerichteten gerichtlichen Verfahren.