OLG Saarbrücken - Beschluß vom 20.03.1996
6 UF 8/96
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 10/94

Darlegungslast bei PKH-Antrag für ein Rechtsmittel

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 6 UF 8/96

DRsp Nr. 1996/23181

Darlegungslast bei PKH-Antrag für ein Rechtsmittel

1. Sucht eine bedürftige Partei um Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach, muß sie zusammen mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist auch alle Unterlagen vorlegen, die zur Prüfung Ihrer Bedürftigkeit erforderlich sind. Insbesondere muß sie die gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zu verändernde Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt nebst den erforderlichen Nachweisen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Dies kann auch per Telefax geschehen.2. Genügt das Prozeßkostenhilfegesuch für das beabsichtigte Rechtsmittel nicht diesen Anforderungen, kann der bedürftigen Partei später nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Rechtsmittelfrist bewilligt werden.3. Eine bedürftige Partei hat ihr Vermögen, soweit es das Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt, zur Bestreitung absehbarer Prozeßkosten einzusetzen, hierzu hat sie gegebenenfalls Rücklagen in hinreichender Höhe zu bilden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 114 ;

Gründe

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