OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2017
13 UF 244/14
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 665/12

Darlegungslast des freiberuflichen Unterhaltsschuldners hinsichtlich bestrittener AusgabenVersagung des nachehelichen Unterhalts wegen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 13 UF 244/14

DRsp Nr. 2018/10294

Darlegungslast des freiberuflichen Unterhaltsschuldners hinsichtlich bestrittener Ausgaben Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft

1. Zur Bewertung des geldwerten Vorteils eines Firmenfahrzeugs. 2. Der freiberufliche Unterhaltsschuldner ist für die von ihm beanspruchten Ausgaben belegpflichtig (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn. 1184 m.w.N.) und hat im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rn. 743 m.w.N.) für bestrittene Ausgaben Belege vorzulegen. 3. Die Pflicht zum nachehelichen Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt (vgl. Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, § 4 Rn. 115 m.w.N.). 4. Eine grundlegende Neuausrichtung der Lebensumstände auf eine gemeinsame Zukunft und ein deutlich gesteigertes Maß an wechselseitiger Verbundenheit und gemeinsamer Lebensplanung können auch ohne einen gemeinsamen Haushalt die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB) vor Ablauf von fünf Jahren rechtfertigen, wenn die Partner bei unfreiwilliger Distanz das größtmögliche Maß an physischem Beisammensein erstreben und erleben. 5. Zu den Voraussetzungen eines ehebedingten Nachteils wegen unterbliebenen beruflichen Aufstiegs.