BGH - Urteil vom 27.11.1985
IVb ZR 79/84
Normen:
BGB § 1361, § 1573 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 244
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 15
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 27
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 41
LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 8
MDR 1986, 388
NJW 1986, 718
NWB 1986, F. 1, 84
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten

BGH, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 79/84

DRsp Nr. 1994/4382

Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten

»Zur Darlegungslast eines erwerbslosen Unterhaltsbedürftigen, der erfolglose Bemühungen um einen Arbeitsplatz behauptet.« A. Soweit der Unterhaltsbegehrende für Zeiten der Arbeitslosigkeit Unterhalt beansprucht, muß, um der Darlegungslast zu genügen, daher in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt kann nicht genügen. B. a. Auch bei langer Dauer des Getrenntlebens kann ein Anspruch nach § 1361 BGB gegeben sein. b. Auch bei extrem langer Trennung, z.B. mehr als 30 Jahre nach 6tägigem Zusammenleben, kann nur geprüft werden, ob ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1573 ;

Tatbestand: