Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten
BGH, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 79/84
DRsp Nr. 1994/4382
Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten
»Zur Darlegungslast eines erwerbslosen Unterhaltsbedürftigen, der erfolglose Bemühungen um einen Arbeitsplatz behauptet.«A. Soweit der Unterhaltsbegehrende für Zeiten der Arbeitslosigkeit Unterhalt beansprucht, muß, um der Darlegungslast zu genügen, daher in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt kann nicht genügen. B. a. Auch bei langer Dauer des Getrenntlebens kann ein Anspruch nach § 1361BGB gegeben sein. b. Auch bei extrem langer Trennung, z.B. mehr als 30 Jahre nach 6tägigem Zusammenleben, kann nur geprüft werden, ob ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB gerechtfertigt ist.