BGH - Beschluss vom 19.09.2018
XII ZB 385/17
Normen:
BGB § 1360a Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1607 Abs. 3 S. 1-2; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 19
FamRZ 2019, 112
FuR 2019, 88
MDR 2018, 1501
NJW 2018, 3648
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 230/15
OLG Celle, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 53/17

Darlegungslast und Beweislast des Scheinvaters beim Unterhaltsregress für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater; Darlegen einer etwa aufgehobenen oder eingeschränkten unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit durch den Schuldner

BGH, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen XII ZB 385/17

DRsp Nr. 2018/17156

Darlegungslast und Beweislast des Scheinvaters beim Unterhaltsregress für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater; Darlegen einer etwa aufgehobenen oder eingeschränkten unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit durch den Schuldner

a) Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Gläubiger nicht dargelegt werden.b) Der Schuldner hat eine etwa aufgehobene oder eingeschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1607 Abs. 3 S. 1-2; BGB § 1613 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress geltend.