FG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2009
6 K 29/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Darlehensrückzahlungen sind bei der Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen; Kindergeld; Darlehensrückzahlung; Jahresgrenzbetrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 29/09

DRsp Nr. 2010/23146

Darlehensrückzahlungen sind bei der Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen; Kindergeld; Darlehensrückzahlung; Jahresgrenzbetrag

Darlehensrückzahlungen eines Kindes können dessen Einkünfte und Bezüge nicht mindern. Weder die Aufnahme eines Darlehens noch dessen Rückführung sind steuerlich insoweit relevant.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 13. Oktober 2007 Kindergeld für ihren 1979 geborenen und im Streitjahr studierenden Sohn P für das Jahr 2003. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 26. Februar 2008 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2003 insgesamt 8.708 EUR betragen hätten und damit über dem Grenzbetrag von 7.188 EUR lägen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie macht geltend, dass der Beklagte bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge verschiedene Aufwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Insbesondere sei eine Darlehensrückzahlung i.H.v. 2.426 EUR an die C Gesellschaft zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14. Januar 2009 (Bl. 1 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,