Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abgeltungssteuer auf Zinsen anzuwenden ist, die eine GmbH-Gesellschafterin auf Darlehen erhält, die sie der GmbH eingeräumt hat.
Die verheirateten Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In der Einkommensteuer-Erklärung 2009 geben sie u.a. Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt X EUR an. Die Klägerin hatte der B-GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt ist, Darlehen gewährt, die im Streitjahr zu folgenden Zinserträgen führten:
Darlehen | Zinssatz | Zinsen |
X EUR | 8,00 % | X EUR |
X EUR | 7,00 % | X EUR |
X EUR | 7,00 % | X EUR |
X EUR | 9,75 % | X EUR |
X EUR | 9,75 % | X EUR |
X EUR | 9,75 % | X EUR |
X EUR | 8,75 % | X EUR |
X EUR | 8,75 % | X EUR |
X EUR |
Im Einkommensteuer-Bescheid 2009 vom 10.03.2011 erfasste der Beklagte diese Zinserträge als Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger durch Schreiben vom 08.04.2011 Einspruch ein und bemängelten, dass die Kapitalerträge nicht mit der Abgeltungssteuer besteuert worden seien.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|