FG Münster - Urteil vom 22.01.2014
12 K 3703/11 E
Normen:
GG Art 3 Abs 1; BGB § 1603 Abs 1; EStG § 32d Abs 2 Nr 1 b);
Fundstellen:
BB 2014, 1110
DStR 2015, 6

Darlehenszinsen an Gesellschafter

FG Münster, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 12 K 3703/11 E

DRsp Nr. 2014/6709

Darlehenszinsen an Gesellschafter

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG, wonach Kapitalerträge dem persönlichen Steuersatz des Darlehensgebers unterliegen, wenn dieser zu mehr als 10% an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, verstößt nicht gegen grundgesetzliche Regelungen.

Normenkette:

GG Art 3 Abs 1; BGB § 1603 Abs 1; EStG § 32d Abs 2 Nr 1 b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abgeltungssteuer auf Zinsen anzuwenden ist, die eine GmbH-Gesellschafterin auf Darlehen erhält, die sie der GmbH eingeräumt hat.

Die verheirateten Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In der Einkommensteuer-Erklärung 2009 geben sie u.a. Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt X EUR an. Die Klägerin hatte der B-GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt ist, Darlehen gewährt, die im Streitjahr zu folgenden Zinserträgen führten:

Darlehen Zinssatz Zinsen
X EUR 8,00 % X EUR
X EUR 7,00 % X EUR
X EUR 7,00 % X EUR
X EUR 9,75 % X EUR
X EUR 9,75 % X EUR
X EUR 9,75 % X EUR
X EUR 8,75 % X EUR
X EUR 8,75 % X EUR
X EUR

Im Einkommensteuer-Bescheid 2009 vom 10.03.2011 erfasste der Beklagte diese Zinserträge als Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger durch Schreiben vom 08.04.2011 Einspruch ein und bemängelten, dass die Kapitalerträge nicht mit der Abgeltungssteuer besteuert worden seien.