BGH - Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 320/17
Normen:
FamFG § 108 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 2; BGB § 1591;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 823
FamRZ 2019, 890
FuR 2019, 414
MDR 2019, 612
NJW 2019, 1608
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 III 38/15
OLG Celle, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 8/16

Darstellen der Eintragung im ukrainischen Geburtenregister und Ausstellung der Geburtsurkunde als anerkennungsfähige Entscheidung; Gewöhnlicher Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes durch Verbringen alsbald nach der Geburt nach Deutschland von den deutschen Wunscheltern

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 320/17

DRsp Nr. 2019/6142

Darstellen der Eintragung im ukrainischen Geburtenregister und Ausstellung der Geburtsurkunde als anerkennungsfähige Entscheidung; Gewöhnlicher Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes durch Verbringen alsbald nach der Geburt nach Deutschland von den deutschen Wunscheltern

a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.b) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 2; BGB § 1591;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die von den deutschen Antragstellern (Beteiligte zu 1 und 2) beantragte Nachbeurkundung der Auslandsgeburt des betroffenen Kindes, das im Mai 2015 in der Ukraine von einer ukrainischen Leihmutter geboren wurde.