BGH - Beschluss vom 29.01.2020
XII ZB 500/19
Normen:
SGB XI § 37; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; BGB § 1836c Nr. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 789
FuR 2020, 424
MDR 2020, 633
NJW-RR 2020, 514
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 57 XVII 15/97
LG Köln, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 200/19

Darstellen des Einsatzes eines aus Pflegegeld angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers als Härte für den Betreuten

BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 500/19

DRsp Nr. 2020/4105

Darstellen des Einsatzes eines aus Pflegegeld angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers als Härte für den Betreuten

Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. September 2019 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. Mai 2019 abgeändert und die von der weiteren Beteiligten zu 1 an die Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.105,66 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 1.106 €

Normenkette:

SGB XI § 37; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; BGB § 1836c Nr. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob Vermögen, das durch nicht verbrauchtes Pflegegeld angespart wurde, für die Vergütung eines Berufsbetreuers eingesetzt werden muss.