OLG Saarbrücken - Beschluß vom 25.02.1993
6 UF 2/93 VA
Normen:
BGB § 1587a ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 § 539 § 621 Abs. 1 Nr. 6 § 621e Abs. 1 § 621e Abs. 3 § 629a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1098

Darstellung der Entscheidungsgründe im Verfahren um einen Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 6 UF 2/93 VA

DRsp Nr. 1994/13234

Darstellung der Entscheidungsgründe im Verfahren um einen Versorgungsausgleich

1. Die tragenden Gründe einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind unbeschadet des aus § 313 Abs. 3 ZPO abzuleitenden Gebots der "bündigen Kürze" so darzustellen, daß die Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten in der Lage sind, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen (MünchKomm/Musielak, ZPO, § 313 Rdnr. 114; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 313 Rdnr. 33).2. Stellt das Familiengericht in seiner Entscheidung nicht näher dar, über welche Rechenschritte es von einem mitgeteilten nicht dynamischen Rentenbetrag zu einem dynamischen Betrag gelangt ist, so leidet die Entscheidung - auch wenn das Ergebnis zutreffend ist - unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Entscheidung ist daher gem. § 539 ZPO aufzuheben.

Normenkette:

BGB § 1587a ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 § 539 § 621 Abs. 1 Nr. 6 § 621e Abs. 1 § 621e Abs. 3 § 629a Abs. 2 ;

Gründe: