Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin erhob im Mai 1982 gegen den Beklagten Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und erwirkte am 4. November 1985 ein Urteil des Senats (6 UF 383/85 = 15 F 53/82 AG Detmold). Der Beklagte zahlte die aufgelaufenen, Rückstände im Januar 1986.
Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin Zinsen auf die Rückstände für die Zeit von März 1982 bis September 1983. Sie hat behauptet, sie habe einen Bankkredit in Höhe der Rückstände aufnehmen müssen, für den sie Zinsen in der verlangten Höhe gezahlt habe.
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