OLG Hamm vom 03.02.1988
6 UF 496/87
Normen:
BGB § 1585 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 952
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 12

OLG Hamm - 03.02.1988 (6 UF 496/87) - DRsp Nr. 1994/10665

OLG Hamm, vom 03.02.1988 - Aktenzeichen 6 UF 496/87

DRsp Nr. 1994/10665

Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB greift auch gegenüber Unterhaltsrückständen ein. Deshalb ist die Aufrechnung gegenüber Zinsansprüchen jedenfalls dann ebenfalls unzulässig, wenn es sich um Verzugszinsen handelt. Diese sind ein Ausgleich dafür, daß sich der Berechtigte infolge der verzögerten Zahlungen die zur Lebensführung erforderlichen Beträge mit Hilfe von Bankkrediten beschaffen muß. Seiner Natur nach ist der Anspruch also ein Schadensersatzanspruch, der nicht anders behandelt werden kann als der zugrundeliegende Anspruch selbst. Auch insoweit wäre es verfehlt, den Schuldner, der seine Unterhaltspflichten verletzt hat, dadurch zu belohnen, daß man ihm eine Aufrechnungsmöglichkeit verschafft.

Normenkette:

BGB § 1585 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin erhob im Mai 1982 gegen den Beklagten Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und erwirkte am 4. November 1985 ein Urteil des Senats (6 UF 383/85 = 15 F 53/82 AG Detmold). Der Beklagte zahlte die aufgelaufenen, Rückstände im Januar 1986.

Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin Zinsen auf die Rückstände für die Zeit von März 1982 bis September 1983. Sie hat behauptet, sie habe einen Bankkredit in Höhe der Rückstände aufnehmen müssen, für den sie Zinsen in der verlangten Höhe gezahlt habe.