BayObLG vom 18.12.1986
BReg 3 Z 156/86
Normen:
FGG § 50a;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 412

BayObLG - 18.12.1986 (BReg 3 Z 156/86) - DRsp Nr. 1996/16343

BayObLG, vom 18.12.1986 - Aktenzeichen BReg 3 Z 156/86

DRsp Nr. 1996/16343

Das Beschwerdegericht hat in den Fällen der persönlichen Anhörung zunächst zu prüfen, ob eine Anhörung durch den beauftragten Richter nach den aufgestellten Grundsätzen in Betracht kommt. Wird dies bejaht und hört daraufhin ein beauftragter Richter den Betroffenen persönlich an, so hat das Beschwerdegericht stets auch darüber zu befinden, ob es nach dem Ergebnis dieser Anhörung nicht doch entscheidend auf den persönlichen Eindruck ankommt. Muß diese Frage bejaht werden, so ist die Wiederholung der Anhörung vor dem vollbesetzten Beschwerdegericht zwingend geboten. Andernfalls müssen die Gründe der Entscheidung ergeben (§ 25 FGG), warum eine Anhörung in dieser Form nicht für erforderlich erachtet wurde.

Normenkette:

FGG § 50a;
Fundstellen
FamRZ 1987, 412