OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.10.1992
5 WF 133/92
Normen:
ZPO § 114, § 117 Abs. 4, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 234
Rpfleger 1993, 251

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.10.1992 (5 WF 133/92) - DRsp Nr. 1995/6976

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.10.1992 - Aktenzeichen 5 WF 133/92

DRsp Nr. 1995/6976

Das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO ist beschränkt auf die Fälle, in denen keine monatlichen Raten festgesetzt sind. 2. Auch das außerordentliche Beschwerderecht der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" gewährt kein über den § 127 Abs. 3 ZPO hinausgehendes Beschwerderecht in den Fällen, in denen das Gericht zwar ohne das Vorliegen eines amtlichen Vordrucks (vergleiche die Regelung hierzu in § 117 Abs. 4 ZPO) über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden hat, jedoch aufgrund eines von der Partei eingereichten Schriftsatzes in der Lage war, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei ausreichend zu beurteilen.

Normenkette:

ZPO § 114, § 117 Abs. 4, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1993, 234
Rpfleger 1993, 251