BGH - Urteil vom 20.10.1976
3 StR 266/76
Normen:
StGB § 181 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 27
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Urteil vom 20.10.1976 (3 StR 266/76) - DRsp Nr. 1994/5427

BGH, Urteil vom 20.10.1976 - Aktenzeichen 3 StR 266/76

DRsp Nr. 1994/5427

»Das bloße listige Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution gegenüber einer erwachsenen Person, die sich im übrigen frei zur Aufnahme dieser Tätigkeit entschließt, erfüllt nicht den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne des § 181 Nr. 1 StGB

Normenkette:

StGB § 181 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte seine Freundin T. dadurch zur Aufnahme und Ausübung der Prostitution bestimmt, daß er ihr vortäuschte, er wolle mit ihr eine gemeinsame Zukunft aufbauen, mit dem von beiden verdienten Geld werde er mit ihr zusammen später eine Gaststätte oder ein Hotel kaufen. In Wahrheit beutete er sie von vornherein aus und verbrauchte das von ihr mit der Prostitution verdiente Geld nahezu ausschließlich für sich selbst.