OLG Bamberg, vom 01.03.1988 - Aktenzeichen 7 UF 148/87
DRsp Nr. 1992/7469
»Das Familiengericht hat eine bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemachte Folgesache [hier: nachehelicher Unterhalt] selbst dann in den Verbund einzubeziehen, wenn mit der späten Geltendmachung auch die Verzögerung des Verfahrens bezweckt wird. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 [Satz 1 ] Nr. 3ZPO können dann getrennte Entscheidungen ergehen.«