AG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1994
251 F 2177/94
Normen:
BGB § 1627, § 1628 Abs. 1, § 1634, § 1666, § 1909 ; FGG § 50a, § 50b; StPO § 52, § 252 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1005
FamRZ 1995, 498

AG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1994 (251 F 2177/94) - DRsp Nr. 1995/6438

AG Düsseldorf, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 251 F 2177/94

DRsp Nr. 1995/6438

Das Jugendamt ist nicht befugt Ermittlungen zur Frage eines sexuellen Mißbrauches eines Kindes durch den Vater zu veranlassen, da es nach dem KJHG lediglich beratend tätig sein kann. Ihm ist verwehrt Ermittlungen wie sie die Staatsanwaltschaft z.B. anstellen kann, durchzuführen. Auch die nicht allein sorgeberechtigte Mutter ist bei Verdacht des sexuellen Mißbrauches eines ehelichen Kindes durch den Vater im Hinblick auf den Gesamtvertretungsgrundsatz des § 1627 BGB nicht allein befugt, das Kind medizinisch und/oder psychologisch untersuchen zu lassen. Lediglich das Vormundschaftsgericht ist gem. § 1628 Abs. 1 BGB befugt der Mutter eine alleinige Entscheidungsbefugnis über die medizinische und/oder psychologische Untersuchung eines Kindes zu übertragen. Darüber hinaus kann das Vormundschaftsgericht in derartigen Fällen nach § 1666 BGB tätig werden. Sowohl in den Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB als auch in denjenigen nach § 1628 bzw. § 1634 BGB, in welchen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauches erhoben wird, sind die Eltern und ggf. auch das Kind stets persönlich anzuhören. Im Falle des Verdachtes des sexuellen Mißbrauches des Kindes durch einen Elternteil kommt hinzu, daß dem Kind gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.