2.10 Betreuter Umgang

Autor: Busche

Kindeswohlgefährdung

In Fällen, in denen eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen ist, kommt betreuter Umgang in Betracht. Dieser muss durch beide Elternteile beim zuständigen Jugendamt (am Wohnort der Kinder) beantragt werden. Der Sachbearbeiter des Jugendamts organisiert dann einen freien Träger, dessen Mitarbeiter den Umgang betreuen. Das kann in der Form passieren, dass nur die Übergaben betreut werden, oder dass die ganze Zeit über eine dritte Person dabei ist und den Umgang begleitet (begleiteter Umgang). Im Fall von Gewaltanwendung oder Entführungsgefahr sollte immer ein Dritter bei dem Umgang dabei sein. Der Umgang findet meist in den Räumen des Trägers statt und dauert einige Stunden. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Alter der Kinder. Wenn es geeignete Personen im Umfeld der Eltern gibt, beispielsweise die Großeltern, kann auch vereinbart werden, dass diese den Umgang begleiten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.07.2022 - 4 UF 11/22, FamRZ 2022, 1860).

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