OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.11.1999 (16 WF 131/99) - DRsp Nr. 2000/6735
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 16 WF 131/99
DRsp Nr. 2000/6735
Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage nach § 323ZPO entfällt erst dann, wenn aus dem abzuändernden Titel nicht mehr vollstreckt werden kann.Verzichtet der Unterhaltsgläubiger im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323ZPO auf die Vollstreckung aus dem mit der Abänderungsklage wegen mangelnder Leistungsfähigkeit (§ 1603BGB) angegriffenen Titel, ohne den Titel herauszugeben, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Abänderungsklage. Dies gilt erst recht, wenn der Verzicht unter der Einschränkung erteilt wird, er werde widerruflich erteilt und werde ungültig, wenn sich die zugrundeliegenden Verhältnisse geändert haben.