BGH - Beschluss vom 10.10.2018
XII ZB 109/17
Normen:
FamFG § 110; AUG § 36 ff.;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 327 F 58/13
OLG Köln, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 162/16

BGH - Beschluss vom 10.10.2018 (XII ZB 109/17) - DRsp Nr. 2019/10256

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 109/17

DRsp Nr. 2019/10256

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Leistungsantrag, der auf einen ausländischen vollstreckbaren Unterhaltsvertrag gestützt ist, kann im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckbarerklärung im Inland jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn und soweit ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Das gilt auch, wenn der Antragsteller nicht alle ihm im Vollstreckbarerklärungsverfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 110; AUG § 36 ff.;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend.

Die Antragstellerin ist die im August 2008 in Zürich geborene nichteheliche Tochter des Antragsgegners. Sie besitzt wie ihre Mutter die schweizerische, tschechische und kanadische Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Bonn.