Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
I.
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend.
Die Antragstellerin ist die im August 2008 in Zürich geborene nichteheliche Tochter des Antragsgegners. Sie besitzt wie ihre Mutter die schweizerische, tschechische und kanadische Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Bonn.
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