BVerwG - Urteil vom 28.04.1994
2 C 22.92
Normen:
BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BVerwGE 95, 375
DVBl 1994, 1080
DÖV 1994, 958
NJW-RR 1994, 1218
NVwZ 1995, 1109
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 24.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 2485/91
VG Stade, vom 28.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen A 119/88

BVerwG - Urteil vom 28.04.1994 (2 C 22.92) - DRsp Nr. 1995/666

BVerwG, Urteil vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 2 C 22.92

DRsp Nr. 1995/666

»Das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) entfällt, sobald dem Ausgleichsberechtigten eine Rente vom Rentenversicherungsträger gewährt wird. Auf die Dauer des Rentenbezugs kommt es nicht an.«

Normenkette:

BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Die im Jahre 1929 geborene Klägerin war seit 1963 zunächst als Arbeiterin, seit 1970 als Beamtin bei der Beklagten beschäftigt. Mit Ablauf des 31. März 1977 wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Die Ehe der Klägerin wurde im Jahre 1981 rechtskräftig geschieden. Im Versorgungsausgleichsverfahren übertrug das Amtsgericht Versorgungsanwartschaften der Klägerin dem geschiedenen Ehemann. Dieser erhielt in der Zeit vom 19. Dezember 1981 bis 30. Juni 1982 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 11. Juni 1982 kürzte daraufhin die Oberpostdirektion Hamburg die Versorgungsbezüge der Klägerin "rückwirkend vom 1. Dezember 1981 an, dem Zeitpunkt der Rentengewährung auf Zeit bis zum 30. Juni 1982". Seit dem 1. Juli 1982 erhielt die Klägerin dann wieder das ungekürzte Ruhegehalt.