OLG München - Beschluß vom 25.11.1994
12 WF 1037/94
Normen:
BGB § 1361 ; BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 70
FPR 1995, 233
FamRZ 1995, 625
OLGReport-München 1995, 81

OLG München - Beschluß vom 25.11.1994 (12 WF 1037/94) - DRsp Nr. 1995/6669

OLG München, Beschluß vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 12 WF 1037/94

DRsp Nr. 1995/6669

Das Sozialamt kann Unterhaltsforderungen, die nach § 91 BSHG übergegangen sind, nicht an den Unterhaltsberechtigten zurückabtreten, weil das BSHG die Erstattungsmöglichkeiten für das Sozialamt abschließend regelt und eine Rückabtretung gerade nicht vorsieht. Eine Umdeutung der Rückabtretungsvereinbarung in eine Einziehungsermächtigung verbietet sich, weil der Unterhaltsberechtigte kein Eigeninteresse mehr an der Geltendmachung der Forderung hat. Der Bedarf für die Vergangenheit ist gedeckt und eine Rückerstattungspflicht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Sozialamt nach § 2 BSHG besteht nicht, weil es sich hier um einen verlorenen Zuschuß handelt. Der Unterhaltsberechtigte handelt nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn er trotz laufender Sozialhilfe künftige Forderungen auf Getrenntlebendenunterhalt einklagt.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;