OLG München - Beschluß vom 25.11.1994 (12 WF 1037/94) - DRsp Nr. 1995/6669
OLG München, Beschluß vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 12 WF 1037/94
DRsp Nr. 1995/6669
Das Sozialamt kann Unterhaltsforderungen, die nach § 91BSHG übergegangen sind, nicht an den Unterhaltsberechtigten zurückabtreten, weil das BSHG die Erstattungsmöglichkeiten für das Sozialamt abschließend regelt und eine Rückabtretung gerade nicht vorsieht.Eine Umdeutung der Rückabtretungsvereinbarung in eine Einziehungsermächtigung verbietet sich, weil der Unterhaltsberechtigte kein Eigeninteresse mehr an der Geltendmachung der Forderung hat. Der Bedarf für die Vergangenheit ist gedeckt und eine Rückerstattungspflicht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Sozialamt nach § 2BSHG besteht nicht, weil es sich hier um einen verlorenen Zuschuß handelt.Der Unterhaltsberechtigte handelt nicht mutwillig i.S.v. § 114ZPO, wenn er trotz laufender Sozialhilfe künftige Forderungen auf Getrenntlebendenunterhalt einklagt.