OLG Koblenz - Beschluß vom 06.09.1994
15 WF 840/94
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 3, § 10 Abs. 3 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 1, § 620b;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 386

OLG Koblenz - Beschluß vom 06.09.1994 (15 WF 840/94) - DRsp Nr. 1999/4778

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 15 WF 840/94

DRsp Nr. 1999/4778

Das Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 S. 1 Nr.1 ZPO und das Verfahren nach § 620b ZPO betreffend den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der in dem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung stellen sich gebührenrechtlich als eine Angelegenheit dar. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 BRAGO ist, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts eine einstweilige Anordnung der in § 620 S. 1 Nr.1 ZPO bezeichneten Art betrifft, von einem Wert von 1.000 DM auszugehen. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Ausgangswert. Der Wert kann nach Lage des Einzelfalls niedriger, aber auch höher festgesetzt werden. Bei überdurchschnittlichem Umfang des Verfahrens kann der Wert nach § 8 Abs. 2 S. 3 BRAGO auf 2.000 DM festgesetzt werden.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 3, § 10 Abs. 3 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 1, § 620b;
Fundstellen
FamRZ 1999, 386