OLG Köln - Beschluß vom 26.08.1997
16 Wx 137/97
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, § 1908d Abs. 1 ; FGG § 68b Abs. 1, § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1998, 226
OLGReport-Köln 1998, 73

Dauer der Betreuung

OLG Köln, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 137/97

DRsp Nr. 1998/2193

Dauer der Betreuung

»Bei Anordnung der Betreuung ist in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Betreuung darf daher nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen unbedingt erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, § 1908d Abs. 1 ; FGG § 68b Abs. 1, § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 07.01.1997 hat das Amtsgericht Bonn für die Betroffene umfassende Betreuung bis zum 07.01.2000 angeordnet.

Dieser Anordnung lag das Gutachten der Sachverständigen Dr. P. vom 19.10.1996 zugrunde, indem sie die Verdachtsdiagnose "paranoide Psychose" äußerte und - ohne nähere Begründung - eine Betreuungsdauer von zunächst 3 Jahren anregte. Das Landgericht hat die behandelnden Ärzte der Betroffenen in der Rheinischen Landesklinik in B. angehört. Nach deren Einschätzung leidet die Betroffene an einer "blanden Schizophrenie". Sie haben bestätigt, daß die Betroffene zur Zeit nicht in der Lage ist, außerhalb der Klinik zu leben. Für eine ambulante Behandlung sei die Betroffene noch nicht reif. Hinsichtlich der zeitlichen Prognose haben sie angegeben, daß "man hier in einigen Monaten bis zu einem Jahr schon weiter sehen" könne.