OLG Naumburg - Beschluss vom 05.12.2008
3 WF 294/08
Normen:
ZPO § 114; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2009, 478
OLGReport-Naumburg 2009, 495
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 499/08

Dauer der Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung durch den Unterhaltsberechtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 3 WF 294/08

DRsp Nr. 2009/8026

Dauer der Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung durch den Unterhaltsberechtigten

Die Orientierungsphase, die einem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule zuzubilligen ist, ist bei einem Abiturienten spätestens mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen beendet.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dessau-Roßlau vom 17.10.2008 (Az.: 3 F 499/08) abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sch. bewilligt, soweit für die Monate Juli 2008 bis Oktober 2008 Kindesunterhalt von insgesamt 676,84 € begehrt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat der nunmehr volljährigen Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2008 Prozesskostenhilfe für die Klage verweigert. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie weiterhin Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren begehrt.