AG Dieburg, vom 23.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 676/98
Dauer einer Verbleibensanordnung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 51 F 676/98
DRsp Nr. 2001/9133
Dauer einer Verbleibensanordnung
1. Eine vorläufige Anordnung ist ihrer Natur nach eine vorübergehende Maßnahme, die im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein sofortiges Eingreifen des Gerichts ohne abschließende Klärung erforderlich und aufgrund glaubhaft gemachter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die Endentscheidung in ähnlichem Sinne erlassen wird. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren hat das Gericht die nach § 12FGG notwendigen Ermittlungen anzustellen und nach deren Abschluss die gebotene endgültige Regelung zu treffen.2. Zeitlich rechtfertigt § 1632 Abs. 4BGB eine Verbleibensanordnung ausdrücklich nur, solange das Kindeswohl durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet ist.