OLG München - Urteil vom 18.05.1992
2 UF 1504/91
Normen:
BGB § 1578 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)280b
FamRZ 1992, 1310
NJW-RR 1993, 1479
Vorinstanzen:
AG Erding, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 133/89

Deckung des Vorsorgeunterhalts durch die Bedarfsquote des Unterhaltsberechtigten

OLG München, Urteil vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 2 UF 1504/91

DRsp Nr. 1994/12727

Deckung des Vorsorgeunterhalts durch die Bedarfsquote des Unterhaltsberechtigten

1. Der Vorsorgeunterhalt ist von der Bedarfsquote des Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt. Grundsätzlich wird nach der Bremer Tabelle eine zweistufige Berechnungsmethode gewählt, um eine übermäßige Belastung des Unterhaltsverpflichteten zu vermeiden.2. Bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen, d.h. wenn der Verpflichtete den Vorsorgeunterhalt und den Elementarunterhalt leisten kann, ohne seine eigenen Bedürfnisse zu beeinträchtigen, kann einstufig gerechnet werden.3. Das gilt auch dann, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach der Anrechnungsmethode um nicht prägende Einkünfte gekürzt wird. Denn auch in diesem Fall kann der Unterhaltsverpflichtete in der Regel den vollen Vorsorgeunterhalt leisten, ohne seine eigenen Bedürfnisse zu beeinträchtigen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 3 ;

Tatbestand: