OLG Köln - Beschluß vom 25.10.2000
27 WF 179/00
Normen:
BGB §§ 1578a 1610a ;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 15/00

Deckungsvermutung bei Aufwendungen für Gesundheitsschaden - Erwerbsunfähigkeitsrente

OLG Köln, Beschluß vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 27 WF 179/00

DRsp Nr. 2001/750

Deckungsvermutung bei Aufwendungen für Gesundheitsschaden - Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente unterfällt nicht den §§ 1578 a, 1610 a BGB. Besondere Aufwendungen, die sich aus der der Verrentung zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben, sind nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie hinreichend dargetan und belegt sind.

Normenkette:

BGB §§ 1578a 1610a ;

Gründe:

Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe für den nachehelichen Unterhalt verweigert, soweit ein höherer Betrag als 249,35 DM verlangt wird. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung nimmt der Senat Bezug.