OLG Hamburg - Beschluß vom 09.05.1989
12 WF 35/89
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 885

OLG Hamburg - Beschluß vom 09.05.1989 (12 WF 35/89) - DRsp Nr. 1996/22987

OLG Hamburg, Beschluß vom 09.05.1989 - Aktenzeichen 12 WF 35/89

DRsp Nr. 1996/22987

Den Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle liegt die im Anschluß an die Regelbedarfssätze für nichteheliche Kinder gewonnene Erfahrung zugrunde, daß sich mit ansteigendem Lebensalter ein Mehrbedarf ergibt, der von Zeit zu Zeit durch einen Alterszuschlag erfaßt wird. Das Vorrücken in eine höhere Altersstufe ist als tatsächliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Die Erhöhung der Tabellensätze zwecks Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beruht regelmäßig auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die allerdings bei isolierter Geltendmachung voll durch den Anpassungssatz nach § 1612a Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Anpassungsverordnung erfaßt wird. Der Abänderungskläger hat die Darlegungs- und Beweislast für die wesentlichen Veränderungen der Umstände, die für die Festsetzung des Unterhalts maßgebend waren. Sind in dem abzuändernden Titel Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Schuldners enthalten, hat der Gläubiger die Beweislast dafür, daß sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat. Der Schuldner ist allerdings gehalten, den Behauptungen des Gläubigers zu seinem Einkommen positive Angaben entgegenzusetzen. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht, weil es sich um Umstände aus seinem Wahrnehmungsbereich handelt.

Normenkette: