OLG Koblenz - Urteil vom 31.07.1997
11 UF 337/96
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2, Nr. 4 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1229

OLG Koblenz - Urteil vom 31.07.1997 (11 UF 337/96) - DRsp Nr. 1998/50

OLG Koblenz, Urteil vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 11 UF 337/96

DRsp Nr. 1998/50

Der Abänderungskläger ist mit der Geltendmachung eines vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses in einem betrügerischen Verschweigen durch die Gegenpartei liegenden Herabsetzungsgrundes nicht durch § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn das Verschweigen nach diesem Zeitpunkt andauerte und fortwirkte (BGH FamRZ 1990, 1095). Der Grundsatz, daß im Abänderungsverfahren der Abänderungskläger die Abänderungsvoraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen hat, gilt nicht uneingeschränkt. Soweit bestimmte Tatsachen in der Sphäre des Berechtigten liegen und der Verpflichtete hierzu keinen Zugang hat, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er das ihm in zumutbarer Weise Erkennbare vorträgt. Der Berechtigte hat dann diesen Vortrag konkret zu widerlegen. Es ist eine Frage der rechtlichen Wertung, ob Vermögensgegenstände, die von Dritten erlangt sind, unterhaltsrechtlich beachtlich sind oder nicht. Im Rahmen des § 1579 BGB kann auch ansonsten nicht zu berücksichtigendes Vermögen in die Gesamtwertung aller maßgebenden Umstände einbezogen werden. Um insoweit überhaupt zu einer rechtlichen Würdigung kommen zu können, müssen diese Vermögensgegenstände genau bekannt sein.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2, Nr. 4 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;

Hinweise: