OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.03.1994
5 UF 187/93
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 916, § 917 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 822

OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.03.1994 (5 UF 187/93) - DRsp Nr. 1995/6639

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 5 UF 187/93

DRsp Nr. 1995/6639

Der Anspruch auf zukünftigen Zugewinnausgleich kann durch Arrest gesichert werden. Zwar entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich erst mit der Beendigung des Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Es können jedoch nicht nur bereits entstandene Ansprüche durch Arrest gesichert werden. Nach § 916 Abs. 2 ZPO kann auch ein bedingter Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung entsteht, durch Arrest gesichert werden. Entscheidend für die Sicherungsmöglichkeit durch einen Arrest ist die Klagbarkeit des Anspruchs, die bei dem Zugewinnausgleichsanspruch ab Rechtshängigkeit der Ehescheidung im Scheidungsverbund möglich ist.

Normenkette:

BGB § 1378 ; ZPO § 916, § 917 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 822