OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.09.1992 (16 UF 25/92) - DRsp Nr. 1994/11277
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 16 UF 25/92
DRsp Nr. 1994/11277
Der Barunterhaltsbedarf eines Kindes geschiedener oder getrenntlebender Eltern bestimmt sich jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen - allein - des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn die Einkünfte der Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des betreuenden Elternteils (§ 1610 Abs. 3BGB) nicht höher ist als das Einkommen des anderen. Die Orientierung an einem fiktiven, erzielbaren höheren Einkommen - zwecks Erlangung eines den Mindestunterhalt (§ 1610 Abs. 3BGB) übersteigenden Anspruchs - kommt grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dies Treu und Glauben gebieten, so insbesondere in Fällen eines verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen Verhaltens des Unterhaltspflichtigen.