OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.09.1992
16 UF 25/92
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1481

OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.09.1992 (16 UF 25/92) - DRsp Nr. 1994/11277

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 16 UF 25/92

DRsp Nr. 1994/11277

Der Barunterhaltsbedarf eines Kindes geschiedener oder getrenntlebender Eltern bestimmt sich jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen - allein - des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn die Einkünfte der Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des betreuenden Elternteils (§ 1610 Abs. 3 BGB) nicht höher ist als das Einkommen des anderen. Die Orientierung an einem fiktiven, erzielbaren höheren Einkommen - zwecks Erlangung eines den Mindestunterhalt (§ 1610 Abs. 3 BGB) übersteigenden Anspruchs - kommt grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dies Treu und Glauben gebieten, so insbesondere in Fällen eines verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen Verhaltens des Unterhaltspflichtigen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1, Abs. 3 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH - XII ZR 23/91 - vom 18.03.1992, FamRZ 1992, 1045

Fundstellen
FamRZ 1993, 1481