OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.08.1992 (16 UF 70/92) - DRsp Nr. 1994/11285
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 16 UF 70/92
DRsp Nr. 1994/11285
Der Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes erhöht sich grundsätzlich nicht dadurch, daß es nach dem Tod seiner Mutter von der Großmutter betreut und versorgt wird. Bareinkünfte des Kindes sind in diesem Fall nur teilweise (im Streitfall: hälftig) anzurechnen.