BGH - Urteil vom 28.06.1966
5 StR 266/66
Normen:
StGB § 22, § 23, § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1966, 893 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

BGH - Urteil vom 28.06.1966 (5 StR 266/66) - DRsp Nr. 1996/20691

BGH, Urteil vom 28.06.1966 - Aktenzeichen 5 StR 266/66

DRsp Nr. 1996/20691

Der Beginn der Tatbestandsverwirklichung kann bei der Vergewaltigung bereits in einem tätlichen Angriff auf den männlichen Beschützer einer Frau liegen.

Normenkette:

StGB § 22, § 23, § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte nachts in eine größere, einsam gelegene Hütte, in der ein älterer Mann und eine Frau zusammen schliefen, in der Absicht ein, mit der ihm fremden Frau geschlechtlich zu verkehren. Um dies zu erreichen, versetzte er dem neben der Frau liegenden Mann mit der stumpfen Seite eines Beiles, das er vor der Hütte gefunden und mit hineingenommen hatte, einen wuchtigen Schlag auf den Kopf und fügte ihm dadurch eine schwere Schädelverletzung zu. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und erschwertem Hausfriedensbruch zu einer Zuchthausstrafe verurteilt.