LG Arnsberg - Beschluß vom 18.01.1996
6 T 586/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 498
Vorinstanzen:
AG Marsberg,

LG Arnsberg - Beschluß vom 18.01.1996 (6 T 586/95) - DRsp Nr. 1996/23365

LG Arnsberg, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 6 T 586/95

DRsp Nr. 1996/23365

Der Begriff der Mittellosigkeit des Betreuten in § 1835 Abs. 4 BGB wird durch Rückgriff auf andere Bereiche sozialer Leistungen konkretisiert. Es wird entweder auf die Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe abgestellt, wobei durch die Verweisung des § 115 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 ZPO auf das BSHG sich die Ergebnisse im wesentlichen decken. An diesen Kriterien sind auch eventuell vorhandene kleine Ersparnisse des Betreuten bei der Feststellung seiner Mittellosigkeit zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Marsberg,
Fundstellen
MDR 1996, 498