OLG Koblenz, vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 11 UF 1524/88
DRsp Nr. 1992/9383
»Der Berufungskläger kann im Rahmen der in der Berufungsbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe sein Rechtsmittel auch nach Ablauf der Begründungsfrist des § 519 [Abs. 2 Satz 2 und 3] ZPO noch auf andere Teile eines Verbundurteils erweitern; die Regelung des § 629 a Abs. 3ZPO steht der Erweiterung nicht entgegen.«