KG - Beschluß vom 13.03.1997 (16 U 8282/96) - DRsp Nr. 1998/16621
KG, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 16 U 8282/96
DRsp Nr. 1998/16621
»Der Gebührenstreitwert eines im Wege der Stufenklage eingeklagten, zunächst unbezifferten Leistungsanspruchs richtet sich nicht nach den Erwartungen des Klägers zu Beginn, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz. Er kann infolgedessen durchaus auch geringer sein als der dann nach § 18GKG maßgebende Wert des Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruchs, der sich seinerseits nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, nicht jedoch nach deren Ergebnis richtet.«