AG Freiburg - Urteil vom 08.12.1992 (46 F 265/92) - DRsp Nr. 1994/15582
AG Freiburg, Urteil vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 46 F 265/92
DRsp Nr. 1994/15582
Der getrennt lebenden Ehefrau, die in der privaten Krankenversicherung des Ehemannes mitversichert ist und die das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Parteien hat, steht gegen den Ehemann ein aus § 1353BGB bzw. § 1626BGB folgender Anspruch darauf zu, daß der Ehemann ihr eine Vollmacht erteilt, die sie in die Lage versetzt, für sich selbst und das gemeinsame Kind die Abrechnung von Arzt- und sonstigen Krankheitskosten sowohl gegenüber der Beihilfestelle als auch gegenüber der privaten Krankenversicherung vorzunehmen.