LG Braunschweig - Beschluß vom 08.11.1994
8 T 459/94
Normen:
NdsMeldeG § 33 Abs. 2; PStG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 750 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1212
NJW 1995, 1971

LG Braunschweig - Beschluß vom 08.11.1994 (8 T 459/94) - DRsp Nr. 1995/6590

LG Braunschweig, Beschluß vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 8 T 459/94

DRsp Nr. 1995/6590

Der Gläubiger, der gegen eine Person vollstrecken will, die nach Erteilung des Vollstreckungstitels ihren Namen geändert hat, hat nach § 33 Abs. 2 NdsMeldeG einen Anspruch auf Erteilung einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister. Mit dieser erweiterten Auskunft aus dem Melderegister kann der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung die erfolgte Namensänderung des Schuldners nachweisen. Besteht ein derartiger Anspruch des Gläubigers auf Erteilung einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister, so besteht kein Anspruch des Gläubigers gegen das Standesamt auf Erteilung einer Heiratsurkunde oder einer Ablichtung aus dem Familienbuch.

Normenkette:

NdsMeldeG § 33 Abs. 2; PStG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 750 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1212
NJW 1995, 1971