OLG Hamm - Beschluß vom 26.09.1997 (15 W 161/97) - DRsp Nr. 1998/16677
OLG Hamm, Beschluß vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 15 W 161/97
DRsp Nr. 1998/16677
Der im Betreuungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach der BRAGO als Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 oder Abs. 2BGB beanspruchen. Der Anwendung der BRAGO steht nicht § 1 Abs. 2BRAGO entgegen, weil Satz 2 der genannten Regelung § 1835BGB ausdrücklich unberührt läßt.