OLG Celle - Beschluß vom 27.10.1992 (18 WF 143/92) - DRsp Nr. 1994/8325
OLG Celle, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 18 WF 143/92
DRsp Nr. 1994/8325
Der kindbezogene Anteil im Ortszuschlag bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes und das staatliche Kindergeld können nicht gleichbehandelt werden, weil der kindbezogene Anteil im Ortszuschlag steuerpflichtiges Einkommen ist, während das Kindergeld eine Sozialleistung darstellt, die beiden Elternteilen zukommen soll.Eine Anrechnung des kindbezogenen Anteils im Ortszuschlag auf den Kindesunterhaltsanspruch scheidet aus diesen Gründen aus.