OLG Celle - Beschluß vom 27.10.1992
18 WF 143/92
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 323 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)402e
FamRZ 1993, 838

OLG Celle - Beschluß vom 27.10.1992 (18 WF 143/92) - DRsp Nr. 1994/8325

OLG Celle, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 18 WF 143/92

DRsp Nr. 1994/8325

Der kindbezogene Anteil im Ortszuschlag bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes und das staatliche Kindergeld können nicht gleichbehandelt werden, weil der kindbezogene Anteil im Ortszuschlag steuerpflichtiges Einkommen ist, während das Kindergeld eine Sozialleistung darstellt, die beiden Elternteilen zukommen soll. Eine Anrechnung des kindbezogenen Anteils im Ortszuschlag auf den Kindesunterhaltsanspruch scheidet aus diesen Gründen aus.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 323 ;
Fundstellen
DRsp I(167)402e
FamRZ 1993, 838