OLG München - Beschluß vom 04.06.1991
26 WF 622/91
Normen:
BGB § 1601 ff., § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 977
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 871 F 7013/90

OLG München - Beschluß vom 04.06.1991 (26 WF 622/91) - DRsp Nr. 1996/23127

OLG München, Beschluß vom 04.06.1991 - Aktenzeichen 26 WF 622/91

DRsp Nr. 1996/23127

Der Mindestbedarf eines Kindes, das in den neuen Ländern lebt und von seinem Vater, der in den alten Ländern lebt, Unterhalt begehrt, ist trotz der derzeit noch verhältnismäßig niedrigen Mieten in Thüringen nicht niedriger anzusetzen, als in den alten Ländern.

Normenkette:

BGB § 1601 ff., § 1610 ;

Gründe:

Der 11-Jährige, in Thüringen lebende Antragsteller beabsichtigt die Einreichung einer Klage gegen seinen Vater, den Beklagten, der in München lebt und zur Zeit 1432,-- DM monatliche Arbeitslosenhilfe bezieht. Mit der Klage möchte er die Abänderung einer Urkunde des Stadtjugendamts München vom 12.11.1990 erreichen, in der sich der Vater zur Zahlung eines Unterhaltsbetrags von monatlich 140,-- DM ab 01.08.1990 an den Antragsteller verpflichtet hat. Ziel der Klage ist, daß sein Vater für die Zeit vom 01.01.1991 mit 28.02.1991 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 184,- DM - für beide Monate hat der Vater bereits je 95,- DM, bezahlt - und - ab 01.03.1991 zur Zahlung eines solchen von monatlich 279,- DM verurteilt wird.

Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil des Kreisgerichts Sonneberg vom 11.11.1980 rechtskräftig geschieden und der Vater zur Zahlung von monatlich 85,-- Ostmark an den Antragsteller bis zur Vollendung von dessen 12. Lebensjahr verurteilt.