AG Karlsruhe-Durlach vom 17.03.1988
2 c 399/87
Normen:
BGB § 1615l;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 315
LSK-FamR/Hannemann, § 1615l BGB LS 6
NJW-RR 1989, 74

AG Karlsruhe-Durlach - 17.03.1988 (2 c 399/87) - DRsp Nr. 1994/15693

AG Karlsruhe-Durlach, vom 17.03.1988 - Aktenzeichen 2 c 399/87

DRsp Nr. 1994/15693

Der Mutter eines nichtehelichen Kindes kann regelmäßig jedenfalls bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, da ein Säugling während dieses Lebensabschnittes ein ausgesprägtes Bindungsbedürfnis aufweist.

Normenkette:

BGB § 1615l;

Hinweise:

Ähnlich LSK-FamR/Hannemann, § 1615l BGB LS 5. Differenzierend: Roth, FamRZ 1991, 139, 145: Um das nichteheliche Kind nicht schlechter zu stellen, als das eheliche, ist § 1615 Abs. 2 BGB dahingehend verfassungskonform auszulegen, daß die Mutter während des ersten Lebensjahres des Kindes unterhaltsrechtlich nur dann gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn gewährleistet ist, daß das Kind auch anderweitig "psychisch gut versorgt" wird. A.A. LSK-FamR/Hannemann, § 1615l BGB LS 7.

Fundstellen
FamRZ 1989, 315
LSK-FamR/Hannemann, § 1615l BGB LS 6
NJW-RR 1989, 74