OVG Hamburg - Beschluß vom 05.02.1998 (Bs VI 36/97) - DRsp Nr. 1999/9845
OVG Hamburg, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen Bs VI 36/97
DRsp Nr. 1999/9845
Der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3AuslG (Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland) steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten eines Ausländers abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3AuslG entgegen, wenn der Nachzug des Ehegatten dadurch erreicht worden ist, daß der Ausländer die Behörde über sein Arbeitseinkommen getäuscht hat.Hat ein Ausländer die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland nur durch eine Täuschung der deutschen Behörden seitens seines Ehegatten erlangt, so verstößt die Beendigung seines Aufenthalts nicht gegen Art. 6 Abs. 1GG.