OVG Hamburg - Beschluß vom 05.02.1998
Bs VI 36/97
Normen:
AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3, § 18 Abs. 4 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 592

OVG Hamburg - Beschluß vom 05.02.1998 (Bs VI 36/97) - DRsp Nr. 1999/9845

OVG Hamburg, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen Bs VI 36/97

DRsp Nr. 1999/9845

Der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland) steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten eines Ausländers abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG entgegen, wenn der Nachzug des Ehegatten dadurch erreicht worden ist, daß der Ausländer die Behörde über sein Arbeitseinkommen getäuscht hat. Hat ein Ausländer die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland nur durch eine Täuschung der deutschen Behörden seitens seines Ehegatten erlangt, so verstößt die Beendigung seines Aufenthalts nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Normenkette:

AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3, § 18 Abs. 4 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 592