AG Saarbrücken - Urteil vom 09.11.1994 (40 F 216/92) - DRsp Nr. 1995/6583
AG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 40 F 216/92
DRsp Nr. 1995/6583
Der Scheidungsgrund der Zerrüttung i.S.d. Art. 134 türk. ZGB kann angenommen werden, wenn die Ehegatten effektiv eine Zeit von drei Jahren getrennt leben (vgl. türk. Kassationshof - E. 9499 - K. 25 - vom 08.01.1990).Den Ehegatten, der der Scheidung widerspricht (Art. 134 Abs. 2 S. 1 türk. ZGB), trifft die Beweislast dafür, daß den die Scheidung begehrenden Ehegatten ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft.Sowohl der Entschädigungsanspruch nach Art. 143 türk. ZGB als auch der Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt nach Art. 144 türk. ZGB können jeweils nur auf Zahlung einer Geldsumme oder einer Rente in Geld gerichtet sein.Auf die Frage der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung ist, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind, türkisches Sachrecht anwendbar.
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