OLG Celle - Beschluß vom 14.03.1994 (15 W 52/93) - DRsp Nr. 1995/2509
OLG Celle, Beschluß vom 14.03.1994 - Aktenzeichen 15 W 52/93
DRsp Nr. 1995/2509
Der Scheinvater ist verpflichtet im Rahmen der Ehelichkeitsanfechtungsklage dem Kind analog § 1360a Abs. 4BGB auch dann einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, wenn er unstreitig als Vater nicht in Betracht kommt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung spielt wegen § 1593BGB keine Rolle. Ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe scheitert in diesem Fall an der fehlenden Bedürftigkeit des Kindes, weil sein Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils besteht.