OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.04.1994
18 UF 177/93
Normen:
HausratsVO § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 45

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.04.1994 (18 UF 177/93) - DRsp Nr. 1995/1647

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 18 UF 177/93

DRsp Nr. 1995/1647

Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung an, daß das Familiengericht zur Entscheidung im Hausratsverfahren befugt ist, wenn sich die Ehegatten über die zukünftige Nutzung der vormaligen Ehewohnung einig sind und lediglich die verweigerte Zustimmung der Vermieterin zu der beabsichtigten Nutzungsregelung ersetzt werden soll.

Normenkette:

HausratsVO § 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 45