BFH - Urteil vom 22.07.1997
VI R 121/90
Normen:
BKGG § 10 Abs. 1, 2 ; EStG (i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 - StSenkG 1986/1988) § 32 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 183, 538
BStBl II 1997, 692
DB 1997, 2100
DStR 1997, 1569
DStZ 1997, 825
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.07.1997 (VI R 121/90) - DRsp Nr. 1997/9761

BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VI R 121/90

DRsp Nr. 1997/9761

»Der steuerliche Kinderlastenausgleich im Jahre 1987 für Eltern mit zwei Kindern und einem Anspruch auf das auf den Sockelbetrag geminderte Kindergeld ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

BKGG § 10 Abs. 1, 2 ; EStG (i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 - StSenkG 1986/1988) § 32 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1987 unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen fest. Mit ihrem Einspruch und der Klage hatten die Kläger ohne Erfolg einen höheren Grundfreibetrag begehrt. Mit der Revision wenden sie sich nunmehr gegen den nach ihrer Ansicht zu geringen und daher verfassungswidrigen Kinderfreibetrag gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1987 dahin zu ändern, daß weitere Kinderfreibeträge von insgesamt 6928 DM berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger ist unbegründet.