BFH - Urteil vom 22.07.1997
VI R 147/90
Normen:
BKGG § 10 Abs. 1, 2 ; EStG (i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 - StSenkG 1986/1988) § 32 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 183, 544
DB 1997, 2102
NJWE-FER 1997, 284
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.07.1997 (VI R 147/90) - DRsp Nr. 1997/9757

BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VI R 147/90

DRsp Nr. 1997/9757

»Der steuerliche Kinderlastenausgleich im Jahre 1988 für Eltern mit zwei Kindern und einem Anspruch auf das auf den Sockelbetrag geminderte Kindergeld ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

BKGG § 10 Abs. 1, 2 ; EStG (i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 - StSenkG 1986/1988) § 32 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1988 unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen fest. Mit ihrem Einspruch und der Klage hatten die Kläger ohne Erfolg u.a. einen höheren Grundfreibetrag geltend gemacht.

Das FA hat während des Revisionsverfahrens einen geänderten Bescheid erlassen, in dem die Höhe der festgesetzten Steuer unverändert geblieben ist, der aber teilweise für vorläufig erklärt worden ist. Die Kläger haben den geänderten Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.