Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1988 unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen fest. Mit ihrem Einspruch und der Klage hatten die Kläger ohne Erfolg u.a. einen höheren Grundfreibetrag geltend gemacht.
Das FA hat während des Revisionsverfahrens einen geänderten Bescheid erlassen, in dem die Höhe der festgesetzten Steuer unverändert geblieben ist, der aber teilweise für vorläufig erklärt worden ist. Die Kläger haben den geänderten Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
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