BGH - Urteil vom 14.12.1994
3 StR 486/94
Normen:
StGB § 180a;
Fundstellen:
MDR 1995, 398
NJW 1995, 1686
NStZ 1995, 179

BGH - Urteil vom 14.12.1994 (3 StR 486/94) - DRsp Nr. 1995/3028

BGH, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 3 StR 486/94

DRsp Nr. 1995/3028

»Der Tatbestand des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann schon dann verwirklicht sein, wenn von mehreren im Betrieb tätigen Prostituierten nur eine in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird.«

Normenkette:

StGB § 180a;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen unterhielt er zwei Barbetriebe, in denen jeweils mehrere als sogenannte Animierdamen beschäftigte Frauen der Prostitution nachgingen. An den Einnahmen aus der Prostitution war der Angeklagte beteiligt. Zu den Prostituierten seiner Betriebe gehörten auch zwei junge Frauen aus Tuslar/Bosnien-Herzegowina, die Zeuginnen S. und Z.. Beide waren nach vorheriger Absprache mit dem an neuem Personal für seine Betriebe interessierten Angeklagten unter der Vorspiegelung, ihnen würden Arbeitsstellen als Küchenhilfen vermittelt, dazu veranlaßt worden, zum Angeklagten mit nach Deutschland zu reisen. Den Zeuginnen, die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig waren, wurden nach der Einreise die Ausweispapiere abgenommen, und sie wurden von dem Angeklagten unter Ausnützung ihrer Lage dazu gebracht, in seinen Betrieben, wo sie jeweils wohnten, der Prostitution nachzugehen.